Niedere (Schladminger) Tauern mit dem Dachstein und den Hohen Tauern im Hintergrund, Blick Richtung Westen
Bild von Stüwe und Homberger (Geologie der Alpen aus der Luft)
Boudinage im Angertalmarmor
Angertal, Bad Hofgastein, Salzburg. (c) Mathias Steinbichler
Zentrales Tauernfenster mit Großglockner und Großem Wiesbachhorn, Blick Richtung Nordosten
Bild von Stüwe und Homberger (Geologie der Alpen aus der Luft)
Güntherhöhle bei Hundsheim
Bild von Thomas Exel - www.lichtbildarchiv.com
Refold Strukturen im Marmor
Radstädter Tauern, Obertauern, Salzburg. (c) Mathias Steinbichler
Zentrales Tauernfenster mit Großvenediger, Blick Richtung Westen
Bild von Stüwe und Homberger (Geologie der Alpen aus der Luft)
Blick vom Hochschwab ins Salzatal
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Der Hochschwab in den östlichen Nördlichen Kalkalpen Blick Richtung Nordosten
Bild von Stüwe und Homberger (Geologie der Alpen aus der Luft)
Abseilender Höhlenforscher mit Blick auf den Dachstein
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Große Faltenstrukturen im Unterostalpin am Wildsee
Radstädter Tauern, Obertauern, Salzburg. (c) Mathias Steinbichler
Dachstein
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Blick von der Erzherzog-Johann-Hütte am Großglockner
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Statuten der Österreichischen Geologischen Gesellschaft

beschlossen in der ordentlichen Generalversammlung am 28.11.2019
und genehmigt von der Landespolizeidirektion Wien, mit Bescheid GZ X-70 zu ZVR-Zahl 687793170 vom 12.12.2019

 

Name, Sitz und Wirkungsbereich

§ 1 Der Verein führt den Namen "Österreichische Geologische Gesellschaft". Sein Sitz ist Wien. Sein Wirken erstreckt sich zum überwiegenden Teil auf das österreichische Bundesgebiet.

 

Zweck des Vereins

§ 2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist eine wissenschaftliche Vereinigung zur Pflege und Förderung der Geologie in ihren theoretischen und praktischen Zweigen und nach ihren verschiedenen Richtungen.

§ 3 Als Mittel zur Erreichung des Zweckes dienen: Versammlungen, Vorträge, Exkursionen, Herausgabe von Veröffentlichungen (§ 27) und Vereinsnachrichten (§ 28), Unterhalt einer Bibliothek und geeignet erscheinende Veranstaltungen. Die Gesellschaft pflegt wissenschaftliche Beziehungen zu verwandten Organisationen des In- und Auslandes und ist im Österreichischen Nationalkomitee für Geologie vertreten.

§ 4 Der Verein besteht aus natürlichen und juristischen Personen des In- und Auslandes als dessen Mitglieder, deren Aufnahme durch den Vorstand erfolgt. Für natürliche Personen ist dabei die persönliche Mitgliedschaft vorgesehen, für juristische Personen die unpersönliche Mitgliedschaft. 
 
Persönliche Mitgliedschaft: 
Ordentliche Mitglieder: Als ordentliches Mitglied gilt eine natürliche Person, deren Antrag auf Mitgliedschaft vom Vorstand nicht abgelehnt worden ist. 
Studentische Mitglieder: Als studentisches Mitglied gilt eine natürliche Person, deren Antrag auf Mitgliedschaft vom Vorstand nicht abgelehnt worden ist und die an einer in- oder ausländischen Hochschule eine erdwissenschaftliche Studienrichtung studiert und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 
Ehrenmitglieder und Korrespondierende Mitglieder: Der Verein ernennt auch Ehrenmitglieder (§ 23b) und Korrespondierende Mitglieder (§ 23c). 
 
Unpersönliche Mitgliedschaft: 
Als unpersönliches Mitglied gilt eine juristische Person, deren Antrag auf Mitgliedschaft vom Vorstand nicht abgelehnt worden ist. 
 
Fördernde Mitglieder: 
Natürliche und juristische Personen gelten als förderndes Mitglied, wenn sie einen festgelegten Mindestbeitrag entrichten (
§ 6).

 

Rechte der Mitglieder

§ 5 Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen zu benutzen. Bei Veranstaltungen mit beschränkter Teilnehmeranzahl kann eine Anmeldung erforderlich sein. Es erhält ein Exemplar der im Laufe eines Vereinsjahres herausgegebenen "Vereinsnachrichten" (§ 28) und mittels Kennwort Zugang zum Mitgliederbereich der ÖGG Webseite. Jedes Mitglied hat das Stimmrecht und das aktive Wahlrecht in der Generalversammlung. Das passive Wahlrecht steht nur persönlichen Mitgliedern (§ 4) zu.

 

Pflichten der Mitglieder

§ 6 Die Mitglieder sind verpflichtet, das Ansehen des Vereins zu wahren und die Erreichung der Zwecke des Vereins (§ 2 und § 3) zu unterstützen. Weiters haben die Mitglieder innerhalb der ersten sechs Monate jedes Kalenderjahres den Jahresbeitrag zu leisten. Dieser wird für die studentischen, ordentlichen, unpersönlichen und fördernden Mitglieder von der Generalversammlung festgelegt (§ 11b). Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in den Vereinsmitteilungen sowie auf der Webseite des Vereins veröffentlicht. Der Vorstand kann aus sozialen Gründen Ermäßigungen gewähren.

 

Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 7 Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod einer natürlichen Person bzw. dem Verlust der Rechtspersönlichkeit einer juristischen Person, durch freiwilliges Ausscheiden (Austritt), Streichung aus der Mitgliederliste oder durch Ausschluss. Die Anzeige des Austritts aus dem Verein hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen und wird mit Beginn des jeweils folgenden Kalenderjahres wirksam. 
 
Die Streichung aus der Mitgliederliste geschieht durch den Vorstand, wenn trotz zweimaliger Aufforderung der Jahresbeitrag länger als zwei Jahre ausständig geblieben ist. Der Anspruch des Vereins auf den ausständigen Beitrag bleibt durch die Streichung unberührt. Bei nachträglicher Zahlung kann die Streichung rückgängig gemacht werden. 
 
Der Ausschluss erfolgt mit Zweidrittel-Mehrheit durch den Vorstand, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten den Verein schädigt oder seinen Zielen zuwiderhandelt; dabei ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. 
 
Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung bezahlter Beiträge.

 

Vermögen des Vereins

§ 8 Der Verein schöpft die Mittel zur Bestreitung seiner Auslagen aus den Jahresbeiträgen seiner Mitglieder, aus Spenden und anderen Zuwendungen sowie aus Eingängen aus dem Verkauf der Veröffentlichungen. Die finanziellen Mittel des Vereins dienen vor allem der Herausgabe wissenschaftlicher Publikationen und der Organisation und Abhaltung von Veranstaltungen (z.B. Vorträge, Exkursionen, Tagungen, Kurse, Workshops) der Österreichischen Geologischen Gesellschaft sowie zur Dotation von Preisen (§ 23d und § 23e) und Sponsoraktivitäten und der Vergabe von Travel Grants. 
 
Der Vorstand ist berechtigt, bei der Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen (Exkursionen, Tagungen, Kursen etc.) sowie für die Bereitstellung von Veröffentlichungen eine Gebühr zur Deckung der Unkosten von Mitgliedern einzuheben. Nehmen an solchen Veranstaltungen Nichtmitglieder teil, so kann der Vorstand von diesen eine höhere Gebühr zur Deckung der Gesamtkosten einheben. 
 
Die Vereinstätigkeit ist nicht auf die Erzielung eines Gewinnes ausgerichtet. Allenfalls erzielte Überschüsse aus Veranstaltungen dürfen nur für Vereinszwecke verwendet werden (
§ 2 und § 3).

§ 9 Das Vermögen des Vereins darf niemals unter den Mitgliedern verteilt werden. Im Fall der Auflösung des Vereins erfolgt die Weitergabe des Vereinsvermögens entsprechend den Bestimmungen des § 32 unten.

 

Organe des Vereins

§ 10 Die Tätigkeit des Vereins wird bestimmt 
a) durch die Generalversammlung, 
b) durch den Vorstand.

§ 11 Der Generalversammlung sind vorbehalten 
a) die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und die Entlastung des Vorstandes, 
b) die Festsetzung der Jahresbeiträge der Mitglieder und die Genehmigung des Haushaltsrahmens, 
c) die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin durch Briefwahl (
§ 15), 
d) die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder durch Briefwahl (
§ 15), 
e) die Wahl der Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferinnen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen (
§ 16), 
f) die Entscheidung über Anträge von Mitgliedern, die mindestens acht Tage vorher dem Vorstand vorgelegt werden müssen, 
g) Statutenänderungen, 
h) die Auflösung des Vereins, 
i) die Festlegung der Geschäftsordnung des Vorstands (
§ 22).

§ 12 Die Generalversammlungen des Vereins gliedern sich in 
a) Ordentliche Generalversammlungen, 
b) Außerordentliche Generalversammlungen.

§ 13 Die Ordentliche Generalversammlung wird alljährlich durch den Vorstand einberufen und soll ehemöglichst in der ersten Hälfte des Kalenderjahres abgehalten werden. 
 
Eine Außerordentliche Generalversammlung wird mit einer bestimmten Tagesordnung einberufen 
a) auf Beschluss des Vorstandes, 
b) durch den Vorstand auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, 
c) durch den Vorstand aufgrund einer Entscheidung des Schiedsgerichts (
§ 31). 
 
Zur Generalversammlung sind alle Mitglieder spätestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung und des Tagungsortes schriftlich einzuladen.

§ 14 Zur Teilnahme an einer Generalversammlung sind nur Mitglieder berechtigt. Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 
 
Der Präsident oder die Präsidentin der Gesellschaft, im Verhinderungsfall dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin, leitet die Generalversammlung. 
 
Es entscheidet die einfache Mehrheit mit Ausnahme des Falles 
§ 11h, für den gesonderte Regelungen herrschen (§ 32). Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Über den Verlauf der Generalversammlung ist ein Protokoll zu verfassen, aus dem die behandelten Punkte, die gefassten Beschlüsse und deren statutenmäßige Gültigkeit zu ersehen sind. Das Protokoll wird allen Mitgliedern auf der Webseite der ÖGG zugänglich gemacht.

§ 15 Der Vorstand setzt sich aus persönlichen Mitgliedern des Vereins (§ 4) zusammen und wird für eine Funktionsdauer von zwei Vereinsjahren (=Kalenderjahren) schriftlich durch die Generalversammlung gewählt. 
 
Die Mitglieder erhalten im Wahljahr mit der Einladung zur Generalversammlung die Wahlvorschläge für den Präsidenten oder die Präsidentin und den Vorstand und haben dieselben als Stimmzettel dem Vorstand zu übersenden oder bei der Generalversammlung persönlich abzugeben. Streichungen oder Änderungen sind möglich. 
 
Dem Vorstand sind vorbehalten: 
a) Vorbereitung der Generalversammlung; 
b) Einberufung der Ordentlichen und der Außerordentlichen Generalversammlung; 
c) Verwaltung des Vereinsvermögens; 
d) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern; 
e) Erstellung von Jahresvoranschlag/Rechenschaftsbericht/ Rechnungsabschluss; 
f) Erteilung von Ehrungen und Preisen (
§ 23)

§ 16 Die Rechnungsprüfer werden alljährlich in der Ordentlichen Generalversammlung per Handzeichen gewählt.

§ 17 Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die neben dem Präsidenten oder der Präsidentin zur Führung der Gesellschaftsangelegenheiten notwendigen Funktionäre – Vizepräsident oder Vizepräsidentin, Generalsekretär oder Generalsekretärin, Editor, Kassier oder Kassierin, Bibliothekar oder Bibliothekarin, Webmaster. 
 
Auch steht ihm das Recht zur Kooptierung weiterer Vorstandsmitglieder bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode zu. Eine Kooptierung in den Vorstand ist mit Stimmrecht verbunden.

§ 18 Dem Vorstand steht ein Erweiterter Vorstand zur Seite. Neben Vertretern der Arbeitsgruppen (siehe unten), kann der Vorstand auch wichtige Personen aus dem Bereich der Erdwissenschaften in den erweiterten Vorstand nominieren. Der Vorstand lädt zu Sitzungen des Erweiterten Vorstands ein. Dem Erweiterten Vorstand steht kein Stimmrecht zu.

§ 19 Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig, wobei auch eine Teilnahme per Videokonferenz möglich ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, ausgenommen jene, für die in diesen Statuten andere Mehrheitsverhältnisse vorgesehen sind. Rundlaufbeschlüsse auf elektronischem Weg sind möglich, der Beschluss ist im Protokoll der nächsten Vorstandssitzung festzuhalten. Im Fall eines Rundlaufbeschlusses bezieht sich „einfache Mehrheit“ unabhängig von der Anzahl der Rückmeldungen auf mehr als die Hälfte aller Vorstandsmitglieder.

§ 20 Der Vorstand ist der Generalversammlung für die Führung der Gesellschaftsangelegenheiten verantwortlich.

§ 21 Die Stelle eines Vorstandsmitgliedes ist ein unentgeltliches Ehrenamt für zwei Jahre, wobei Wiederwahl zulässig ist. Vorstandsmitglieder ohne Funktion können nicht öfter als drei aufeinanderfolgende Male zur Wahl vorgeschlagen werden.

§ 22 Die Geschäftsordnung des Vorstands wird von der Generalversammlung beschlossen und hat die jeweilige Zuständigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder festzulegen.

 

Ehrungen

§ 23 Der Vorstand kann namens des Vereins folgende Ehrungen und Preisverleihungen vornehmen: 
 
a) Verleihung der Eduard Sueß-Medaille. Mit ihrer Verleihung ist die Ehrenmitgliedschaft bei der Österreichischen Geologischen Gesellschaft verbunden. 
 
b) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich besondere Verdienste um die geologischen Wissenschaften oder des Vereins erworben haben. 
 
c) Ernennung von Korrespondierenden Mitgliedern. Zu solchen können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um die Geologie bzw. um die Vertiefung internationaler Beziehungen des Vereins erworben haben. 
 
Ehrenmitglieder und Korrespondierende Mitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag. 
 
d) Zur Erinnerung an die Verdienste des Ehrenmitgliedes Otto Ampferer wird vom Vorstand der Österreichischen Geologischen Gesellschaft der Otto Ampferer-Preis an Mitglieder der Österreichischen Geologischen Gesellschaft, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sollen, für hervorragende wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiet der Geowissenschaften, insbesondere der Geologie, Paläontologie und Petrologie, verliehen. Die Arbeiten, für die der Preis verliehen wird, müssen in wissenschaftlichen Zeitschriften oder Verlagen publiziert sein. Die Verleihung erfolgt auf Antrag an den Vorstand, dem eine ausführliche Begründung beizugeben ist. Der Vorstand kann zusätzliche Fachgutachten einholen. Der Beschluss über die Verleihung erfolgt nach ausführlicher schriftlicher Begründung durch zwei Referenten mit Zweidrittelmehrheit des Vorstandes. Die Verleihung des Otto Ampferer-Preises soll alle zwei Jahre erfolgen. Er soll aus einer Urkunde und einem Geldbetrag bestehen. Die Höhe des vom Vorstand mitzuteilenden Geldbetrages richtet sich nach vorhandenen bzw. im Vorhinein von Förderern zur Verfügung gestellten Mitteln. 
 
e) Zur Förderung des Austausches zwischen Grundlagenforschung und Angewandten Geowissenschaften wird vom Vorstand der Österreichischen Geologischen Gesellschaft der Hans Höfer von Heimhalt-Preis an Mitglieder der Österreichischen Geologischen Gesellschaft, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sollen, für hervorragende wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiet der Angewandten Geowissenschaften (z. B. Erdölgeologie, Umwelt- und Hydrogeologie, Ingenieurgeologie, Montangeologie) verliehen. Die Arbeiten, für die der Preis verliehen wird, müssen in wissenschaftlichen Zeitschriften oder Verlagen publiziert sein. Die Verleihung erfolgt auf Antrag an den Vorstand, dem eine ausführliche Begründung beizugeben ist. Der Vorstand kann zusätzliche Fachgutachten einholen. Der Beschluss über die Verleihung erfolgt nach ausführlicher schriftlicher Begründung durch zwei Referenten mit Zweidrittelmehrheit des Vorstandes. Die Verleihung des Hans Höfer von Heimhalt-Preises soll alle zwei Jahre erfolgen. Er soll aus einer Urkunde und einem Geldbetrag bestehen. Die Höhe des vom Vorstand mitzuteilenden Geldbetrages richtet sich nach vorhandenen bzw. im Vorhinein von Förderern zur Verfügung gestellten Mitteln.

 

Arbeitsgruppen

§ 24 Mitglieder des Vereins können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu Arbeitsgruppen im Rahmen des Vereins zusammenschließen. Eigene Rechtspersönlichkeit kommt diesen Gruppen nicht zu.

§ 25 Arbeitsgruppen haben dem Vorstand eine Geschäftsordnung zur Genehmigung vorzulegen, die mit den Statuten der Österreichischen Geologischen Gesellschaft im Einklang stehen muss.

§ 26 Jede Arbeitsgruppe macht dem Vorstand einen verantwortlichen Vertreter für die laufende Funktionsperiode namhaft. Vertreter von Arbeitsgruppen sind automatisch Mitglieder des Erweiterten Vorstands gem. § 18.

 

Veröffentlichungen

§ 27 Der Verein gibt Veröffentlichungen heraus: 
 
a) Die "Open Access" Zeitschrift des Vereins, die die Bezeichnung "Austrian Journal of Earth Sciences" (ehemals "Mitteilungen der Österreichischen Geologischen Gesellschaft") trägt. Sie soll nach Möglichkeit jährlich erscheinen. Die Zeitschrift soll enthalten: 
1. Wissenschaftliche Originalaufsätze aus dem Gesamtgebiet der Geowissenschaften. 

2.
Beiträge, die für den Verein und der breiten geowissenschaftlichen Gemeinschaft [„Community“] von fachlichem Interesse sind

Die Redaktion dieser Zeitschrift obliegt einem oder mehreren Editoren, die dem Vorstand angehören (
§ 17). Diese werden von einem wissenschaftlichen Beirat (Editorial Board) unterstützt, dessen Mitglieder nicht dem Vorstand angehören müssen. Die Funktionsperiode für Mitglieder des Editorial Boards beträgt drei Jahre. Die Ernennung dieser Mitglieder erfolgt auf Vorschlag des Editors durch den Vorstand.
 
b) Exkursionsführer und sonstige Veröffentlichungen. Diese erscheinen in zwangloser Folge.

§ 28 Vereinsnachrichten. Diese erscheinen mindestens zwei Mal pro Kalenderjahr in der Geopost, kündigen die Veranstaltungen des Vereins an und enthalten sonstige, für die Mitglieder wichtige Informationen und Mitteilungen. Die Vereinsnachrichten werden vom Generalsekretariat erstellt; die Übermittlung erfolgt postalisch oder in elektronischer Form. Daneben werden Informationen und Mitteilungen in zwangloser Folge auch auf der Webseite des Vereins veröffentlicht. Die Geschäftsordnung des Vorstands (§ 22) sowie die Geschäftsordnungen der Arbeitsgruppen (§ 15) werden den Mitgliedern auf der Webseite der ÖGG zur Kenntnis gebracht.

 

Bibliothek

§ 29 Der Verein besitzt eine Bibliothek, deren Bestand vorwiegend durch Tausch und Geschenke vermehrt wird. Sie wird von einem Vorstandsmitglied verwaltet. Die Bibliothek steht allen Mitgliedern des Vereins unentgeltlich zur Verfügung.

 

Vertretung des Vereins

§ 30 Die Vertretung des Vereins nach außen und den Behörden gegenüber obliegt dem Präsidenten oder der Präsidentin, im Falle seiner Verhinderung dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin. Auch bedarf jede Ausfertigung und Bekanntmachung des Vereins zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift eines dieser Funktionäre und der Gegenzeichnung durch einen weiteren Funktionär des Vereins (siehe § 17).

 

Schlichtung von Streitigkeiten

§ 31 Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis werden durch ein dreigliedriges Schiedsgericht von persönlichen Mitgliedern (siehe § 4) endgültig behandelt. Jede der streitenden Parteien wählt hierzu einen Schiedsrichter und diese einen dritten als Obmann. Können sie sich über diesen nicht einigen, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit.

 

Auflösung des Vereins

§ 32 Der Verein kann nur durch den Beschluss einer zu diesem Zwecke eigens einberufenen Außerordentlichen Generalversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder. Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen dem Naturhistorischen Museum in Wien zum Zwecke der Förderung erdwissenschaftlicher Vorhaben zur Verfügung zu stellen.

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